Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen der Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden (BGV A 1, Kap. 4, § 19).
Je nach Verwendungszweck werden unterschiedliche Gurte verwendet.
Der Gurt muss durch ein Verbindungsmittel mit dem Anschlagpunkt verbunden werden. Das kann, bei wechselnden Anschlagpunkten (z.B. Leiter), ein sog. Rohrhakenset sein. Für Arbeiten in der Höhe kann eine Falldämpferleine als Verbindungsmittel gute Dienste leisten. Als Verbindungselemente dienen Karabiner. Ein Helm gehört immer dazu.
Anwender persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz müssen wissen:
Nie darf die Ausrüstung verwendet werden ohne vorhergehende Unterweisung.
Die Ausrüstung ist regelmäßig durch einen Sachkundigen nach BGG 906 zu prüfen.
Gerne beraten und beliefern wir Sie mit der Ausrüstung, die Ihren Bedürfnissen und Umständen angepasst ist!
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